Was ist der Unterschied zwischen unechten und echten Vermögensschäden?
Bei den Vermögensschäden unterscheidet man zwischen echten und unechten Vermögensschäden.
Unechte Vermögensschäden sind Schäden am Vermögen einer Person oder eines Unternehmens, die in Folge eines vorangegangenen Personen- oder Sachschadens eintreten. Sie werden daher häufig auch als „Vermögensfolgeschäden“ bezeichnet. Unechte Vermögensschäden sind grundsätzlich über die Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert.
Als echten bzw. reinen Vermögensschaden bezeichnet man Situationen, bei denen weder eine Person noch eine Sache beschädigt wurde, aber durch schuldhaftes Verhalten oder eine fehlerhafte Dienstleistung einem Dritten ein finanzieller Schaden zugefügt worden ist. Echte Vermögensschäden sind in der Betriebshaftpflichtversicherung nicht versichert und müssen über eine eigenständige Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgedeckt werden.
Wer benötigt eine
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?
Für einige Betriebsarten ist in Deutschland eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben:
- Vermittler von Versicherungen und Finanzanlagen
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Wirtschaftsprüfer
- Notare
- Berufsbetreuer
- Wohnimmobilienverwalter
- Architekten und Ingenieure
Grundsätzlich ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung allerdings für alle Dienstleister sinnvoll, die rein geistige Tätigkeiten anbieten, Kunden beraten, online arbeiten und im Auftrag des Kunden Entscheidungen treffen, für die sie haften.
Zum Beispiel:
- Unternehmensberater
- Sachverständige
- IT-Dienstleister
- Werbeagenturen, Marketingagenturen
- Unternehmensberater, Personalberater
- Gutachter, Sachverständige
- Übersetzer, Dolmetscher
- E-Commerce (Onlineshops, Internetplattformen)
- Blogger/Influencer
- Dienstleister im Allgemeinen (die weder etwas Herstellen noch mit etwas Handeln)
- Vereine
- u. v. m.
Was sind die Leistungen
einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung schützt vor finanziellen Verlusten aus Haftungsansprüchen Dritter. Zudem übernimmt sie die Kosten für Schadensersatzforderungen, rechtliche Verteidigungskosten und andere mit Haftungsansprüchen verbundene Aufwendungen.
Wann tritt der Schaden ein?
Anders als in der Betriebshaftpflichtversicherung, ist in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Schadenzeitpunkt der Zeitpunkt, an dem der Verstoß begangen wurde, der zum Schaden führte. Nicht der Zeitpunkt, an dem der Schaden entstanden ist (Schadenereignis-Theorie). Dies nennt man Verstoßprinzip. Vermögensschäden treten meist mit einem wesentlichen zeitlichen Versatz auf und werden häufig erst viel später bemerkt. Sie können durchaus erst Wochen, Monate oder Jahre nach dem Verstoß (z. B. durch eine fehlerhafte Beratung oder ein Verrechnen) entstehen.
Häufige Schadenfälle:
- Beratungsfehler
- First- und Terminversäumnisse
- Analyse-, Mess-, Rechenfehler
- Vertauschen/Verwechseln
- Rechtsverletzungen wie z. B. Urheberrechtsverletzungen, Markenrechtsverletzungen, Namens- und Persönlichkeitsverletzungen
- Verletzungen von Geheimhaltungspflichten und Datenschutzgesetzen
Konkrete Schadenbeispiele:
Beispiel 1: Eine Werbeagentur wird vom Auftraggeber beauftragt, eine Werbekampagne auszuarbeiten. Aufgrund unvorhersehbarer, personeller Ausfälle ist die Werbeagentur nicht in der Lage, den vereinbarten Fertigstellungstermin für die Kampagne einzuhalten. Das Projekt verzögert sich um zwei weitere Monate. Die Werbeagentur wird vom Auftraggeber für den entgangenen Gewinn in Anspruch genommen und stellt zudem Schadensersatzansprüche. Schadenhöhe 36.000 Euro.
Beispiel 2: Die Geschäftsleitung eines mittelständischen Unternehmens beauftragt einen Berater mit der Einführung eines Warenwirtschaftssystems. Nach Einführung des neuen Systems wird festgestellt, dass dieses über keine ausreichenden Kapazitäten für die Größe des Unternehmens verfügt. Durch den Erwerb neuer Software-Lizenzen sowie zusätzliche Kosten der Umrüstung entsteht ein finanzieller Schaden in Höhe von 67.000 Euro.